Immoprise Interest AG

Als Folge der Abstimmung vom 25. September 2022 werden die Mehrwertsteuer-Sätze per 01.01.2024 angehoben.

Ab Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende         Mehrwertsteuersätze:

              Normalsatz:                                                 8,1%                                          Reduzierter Satz:                                         2,6 %                                          Sondersatz für Beherbergung:                    3,8 %

 Firmen mit Saldosteuer werden durch die eidg. Steuerverwaltung direkt über die neuen Sätze informiert.

  

Penaltys bei Grundstückgewinnsteuern abzugsfähig

Penaltys beim Verkauf bei den Grundstückgewinnsteuern in Abzug gebracht werden. Dies kann zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei einer Steuerbelastung von bis zu 54.4 % und einem Penalty von z.B. CHF 30’000.

Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Rückzahlung der Hypothek konnten schon bisher in einigen Kantonen steuerlich in Abzug gebracht werden. Das Bundesgericht hat in zwei Leitentscheiden die Voraussetzungen dafür präzisiert, ohne jedoch für alle Erscheinungsformen eine klare Regelung zu treffen.

Gemäss Bundesgericht umfassen Anlagekosten effektiv getätigte, wertvermehrende Aufwendungen, welche mit dem veräusserten Grundstück untrennbar verbunden sind. Die Wertvermehrung kann nicht nur körperlicher, sondern auch rechtlicher Natur sein (z.B. Begründung von Stockwerkeigentum, Abfindung für eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags). Das Gericht hielt fest, dass die im Streit liegende Vorfälligkeitsentschädigung durch den Verkauf ausgelöst und daher untrennbar mit der Liegenschaft verbunden sei. Da nur der Wegfall der Hypothek es erlaubt habe, die Liegenschaft zu verkaufen, habe die Entschädigung wertvermehrenden Charakter. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei daher bei der Grundstückgewinnsteuer gewinnmindernd zum Abzug zuzulassen, allerdings ohne den bei der Einkommenssteuer bereits berücksichtigten Anteil.

Pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (ohne Arbeitsweg) wird bis Steuerjahr 2021 mit monatlich 0.8 Prozent des Kaufpreises (9.6% pro Jahr) als Lohn besteuert. Ab dem Steuerjahr 2022 wird diese bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern neu mit einer Pauschale besteuert, die auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. So erübrigen sich die bisher notwendigen, aufwendigen Berechnungen des steuerbaren Wertes aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg, denen jeweils der maximal zulässige Fahrkostenabzug gegenüber zu stellen war.

Ab 2022 tragen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin den mit der Pauschale von monatlich 0.9 Prozent des Kaufpreises ermittelten Betrag im Lohnausweis ein. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Ihre Spesenreglemente müssen nicht angepasst werden, die neue gesetzliche Regelung kommt direkt zur Anwendung.

Die sinngemäss gleiche Anpassung erfolgt bei der Bewertung der Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden.

Säule 3a Maximalbetrag 2023

  Angestellte mit PK-Anschluss                   maximal CHF    7’056.00  Selbständigerwerbende*:                         maximal CHF   35’280.00
* 20% des jährl. Erwerbseinkommens

Der Maximalbeitrag, den die Pensionskassen-Versicherten in die Säule 3a einbezahlen dürfen, hängt von der AHV-Rente ab. Der Maximalbetrag entspricht 8 Prozent des maximal in der 1. und 2. Säule versicherbaren Lohns von 88’200 Franken. Oder 8 Prozent der dreifachen maximalen AHV-Jahresrente von 29’400 Franken. Alle zwei Jahre, wenn die AHV-Renten üblicherweise angepasst werden, wird auch der jährliche Maximalbetrag für die Säule 3a angepasst.

Quellensteuern in der Schweiz

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Personen, die zwar in der Schweiz wohnhaft sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Dasselbe gilt für Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkommen haben.

Quellensteuern werden erhoben für:
ausländische Arbeitnehmer(innen), die in der Schweiz wohnhaft sind und keine Niederlassungsbewilligung C haben (oder deren Ehepartner die C Bewilligung oder den CH Pass haben).
Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen (z.B. Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler, Künstler)

Die anderen Steuerpflichtigen füllen eine Steuererklärung aus und werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.

Ihr Arbeitgeber zieht monatlich den geschuldeten Steuerbetrag von Ihrem Lohn ab. Erhalten Sie Leistungen von einer Versicherung oder Pensionskasse, so wird der Betrag von den Leistungen abgezogen. Der abgezogene Betrag wird der kantonalen Steuerverwaltung überwiesen. Er umfasst die Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Wenn Sie an der Quelle besteuert werden, müssen Sie keine Steuererklärung ausfüllen.

Die Quellentarife sind kantonal unterschiedlich. Mehr erfahren Sie bei der für Sie zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.